Schweigepflicht
- 1 Quelle
- 2 Wesen und Definition
- 3 Arten der Scheigepflicht
- 4 Bereiche der Scheigepflicht
- 5 Befugtes Offenbaren
- 6 Namentliche Meldung
1 Quelle
Die Schweigepflicht hat ihren Ursprung in dem Eid des Hypokrates.
Daraus leitet sich eine Standesethische Pflicht für Ärzte und andere Angehörige heilbehandelnder Berufe ab.
Die Schweigepflicht ist in § 203 StGB geregelt. Zusätzlich kann die Verletzung der Schweigepflicht Zivilrechtliche und Arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
2 Wesen und Definition
Die Schweigepflicht dient dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und dem behandelnden Therapeuten.
Die Schweigepflicht ergibt sich aus dem Recht des Patienten auf Schutz seiner Privatsphäre, also Rechtsgütern von Verfassungsrang.
Definition Nach § 203 StGB, Verletzung von Privatgeheimnissen aus Strafrechtlich-Medizinischer Sicht:
Das sind alle Tatsachen die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und nicht über diesen hinaus gehen dürfen und an deren Geheimhaltung der Patien ein schutzwürdiges Interesse hat.
3 Arten der Schweigepflicht
- Die abgeleitete Schweigepflicht, die sich von der des Atztes ableitet
- Die originäre Schweigepflicht über direkt anvertraute Geheimnisse des Patienten (auch außermedizinische- und Drittgeheimnisse
4 Bereiche der Schweigepflicht
| medizinischer Bereich | außermedizinischer Bereich | Drittgeheimnisse |
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5 Befugtes Offenbare
Es liegt eine rechtswirksame Entbindung von der Schweigepflicht vor durch den Patienten vor, bzw. durch den Artz im Strafverfahren. Im Sinne der abgeleiteten Schweigefplicht kann z.B. der Rettungsassistent von seinem Zeugnisverweigerungsrecht vom Arzt entbunden werden (lt. § 53 StPO)
Zustimmung zur Weitergaber von Informationen ergibt sich durch schlüssiges Verhalten des Patienten
Durch gesetzliche Anzeige- und Meldepflichten nach § 139 StGB, Nichtanzeige geplanter Straftaten.
6 Namentliche Meldung
Namentliche Meldung nach lt. §§ 6 und 7 IfSG, unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach erlangen der Kenntnis an zuständige Gesundheitsbehörde.
medb Artikel-ID: 157






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